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Markt Wiesenttal - INFORMATIONEN ZUR GRUNDSTEUER BEI EIGENTÜMERWECHSEL

INFORMATIONEN ZUR GRUNDSTEUER BEI EIGENTÜMERWECHSEL

 

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird gemäß 
§ 9 Grundsteuergesetz (GrstG) zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundlage für die zu leistende Grundsteuer ist der Grundsteuerbescheid des Marktes Wiesenttal, welcher nicht jährlich ergeht, sondern nur bei Änderungen. Die Grundsteuer wird nicht unterjährig abgerechnet.
 
Schuldner der Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) derjenige, in dessen Eigentum der Grundbesitz am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres steht (Grundbucheintrag). Geht der Grundbesitz auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt die Fortschreibung vorgenommen hat (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz - GrstG).

 

Aus diesem Grund wird jeder Eigentumsübergang der nach dem 01.01. des Kalenderjahres stattfindet, erst ab dem 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres von der Finanzbehörde (Finanzamt) umgeschrieben. Erfahrungsgemäß ist von einer längeren Bearbeitungszeit durch das Finanzamt auszugehen. Auf die Bearbeitungszeit hat der Markt Wiesenttal leider keinen Einfluss.

 

Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der jeweilige Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes (§ 182 Abgaben-ordnung - AO). Somit können Grundsteuerveranlagungen durch den Markt Wiesenttal erst umgeschrieben werden, wenn ein entsprechender Messbescheid des Finanzamtes vorliegt.

 

Beiträge die vom bisherigen Eigentümer gezahlt wurden, für die nach der Mitteilung des Finanzamtes der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden selbstverständlich dem bisherigen Eigentümer vom Markt Wiesenttal erstattet. Falls dies im notariellen Vertrag vereinbart wurde, können die unterjährigen Forderungen im Verkaufsjahr durch den alten Eigentümer von dem neuen Eigentümer eingefordert werden. Dies stellt aber eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem alten und neuen Eigentümer dar.

 

Was bedeutet das konkret?

Zahlungen bitte bis zum Erhalt eines Änderungsbescheides leisten! Eine bestehende Einzugsermächtigung sollte nicht zurückgenommen werden um Zahlungsrückstände und eventuelle Nebenforderungen zu vermeiden. Geleistete Beträge werden wie beschrieben ggf. zurückerstattet bzw. können vom neuen Eigentümer eingefordert werden. 

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte schriftlich an Frau Schleicher (E-Mail: )

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 10. Februar 2025

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